Beitragsordnung
§ 1 Höhe der Beiträge
Mitglieder
Status Jahresmindestbeitrag in EURO_________________________________________________________________
Natürliche Personen 60,00
_________________________________________________________________Natürliche Personen ermäßigt
(Schüler, Studenten, Rentner,
Schwerbehinderte) 35,00
_________________________________________________________________Juristische Personen 120,00
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2. Auf Antrag kann ein von den vorgenannten Mindestbeiträgen abweichender Beitrag per Vorstandsbeschluss festgelegt werden.
2. Auf Antrag kann ein von den vorgenannten Mindestbeiträgen abweichender Beitrag per Vorstandsbeschluss festgelegt werden.
3. Sollte sich der Status eines Mitgliedes (s. Tabelle) ändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand mitzuteilen.
Die Umgruppierung in den neuen Mitgliedsstatus wird für das folgende Kalenderjahr wirksam.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 2 Fälligkeit/Zahlungsweise
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März bzw. 4 Wochen nach der Annahme des Aufnahmeantrags fällig.
- Der Beitrag wird nach Einverständnis des Mitgliedes (Einzugsermächtigung) per Lastschrift eingezogen oder vom Mitglied per Überweisung auf folgendes Konto des Vereins gezahlt:
IBAN: DE24 1005 0000 0190 6968 69
BIC: BELADEBEXXX
Kontonummer: 0190 6968 69
BLZ: 10050000
Institut: Berliner Sparkasse
Als Verwendungszweck sind jeweils der Name und das Beitragsjahr anzugeben.
- Der Beitrag wird nach Einverständnis des Mitgliedes (Einzugsermächtigung) per Lastschrift eingezogen oder vom Mitglied per Überweisung auf folgendes Konto des Vereins gezahlt:
- Alternativ zu Absatz 2 kann eine Barzahlung auch an den Schatzmeister erfolgen.
- Bei erteilter Einzugsermächtigung ist durch das Mitglied die Änderung der Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
- Die Gebühren für Rückbuchungen trägt das Mitglied.
- Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung.
- Ist nach wiederholter Mahnung (Zweitmahnung) kein fristgerechter Zahlungseingang zu verzeichnen, hat der Vorstand das Recht, das Mitglied auszuschließen.
- Beitragrückstände haben zur Folge, dass das Mitglied bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt ist.
- Beitragsrückstände sind Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein und einschließlich der entstehenden Gebühren einklagbar.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 01.01.2018 in Kraft.
Beschluss der Jahreshauptversammlung am 20. November 2017